Neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

News vom 01.08.2013

Die praktizierende Anwaltschaft hat mit aussergewöhnlicher Geduld lange, wirklich sehr lan­ge, dem gesetzgeberischen Be­mühen um eine wirtschaftlich unumängliche Anpassung zahlreicher RVG-Inhalte zuge­schaut und hin und wieder auch begleitet, wenn man einmal un­terstellen moechte, dass wie bei jedem Gesetzesvorhaben auch praktische Erfahrungen gefragt waren, ob sie denn Ein­gang finden in das Gesetzes­werk oder auch nicht.

Seit Ende August 2012 lag der Regierungsentwurf zum

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) bzw. zur RVG Reform

vor. Gege­nueber dem Referentenentwurf vom 11.11.2011 haben sich kurz vor Verabschie­dung der RVG Reform 2013 noch einige wichtige Korrekturen ergeben. Mit Wirkung vom

01.08.2013

sind die Änderungen in Kraft getreten.



Neben der be­reits ueber­faelligen Anhebung der Gebührenbetraege sind im RVG auch zahlreiche strukturelle aenderungen vorgenommen, die ueberwiegend eine Verbesserung fuer den Anwalt zur Folge haben. Auch bei den Gegenstandswerten haben sich einige Änderungen ergeben sowie bei der Kostenerstattung. Besonders hervorzuheben sind:

  • der erweiterte Anwendungsbereich der Terminsgebuehr,

  • Erhöhung der Beschwerdegebühren in FG-Verfahren,

  • Erhöhung der Beschwerdegebühren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut­zes,

  • Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich,

  • Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe bei Scheidungsfolgenvereinbarungen,

  • weitere Anwendungsfälle der zusaetzlichen Gebühr in Straf- und Bussgeldsa­chen, etc.


Völlig neu strukturiert ist die Vergütung fuer die aussergerichtliche Verguetung in verwal­tungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Anstelle der bisherigen ermaessigten Ge­bührenrahmen in Widerspruchsverfahren wird auch hier jetzt eine Gebührenanrechnung eingefuehrt. In sozialgerichtlichen Verfahren wird es darueber hinaus keine ermässigte Verfahrensgebühr mehr geben; auch hier wird die Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt. Dies hat zum einen erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung der anwaltli­chen Vergütung, führt aber zum anderen auch zu einer Verbesserung der Kostenerstat­tung.

Neben den Gebührenbeträgen sowohl fuer den Wahlanwalt als auch fuer den Pflichtan­walt werden auch saemtliche Betrags- und Betragsrahmengebuehren angehoben (Sozial­recht, Strafrecht, Bussgeldsachen etc.). Auch die Tabellenstruktur wird geändert. In den unteren Streitwertbereichen wird eine gröbere Staffelung eingeführt. PKH-und VKH-Be­träge werden erst ab Werten von über 4.000,00 Euro (bisher 3.000,00 Euro) reduziert.