Neues Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die praktizierende Anwaltschaft hat mit aussergewöhnlicher Geduld lange, wirklich sehr lange, dem gesetzgeberischen Bemühen um eine wirtschaftlich unumängliche Anpassung zahlreicher RVG-Inhalte zugeschaut und hin und wieder auch begleitet, wenn man einmal unterstellen moechte, dass wie bei jedem Gesetzesvorhaben auch praktische Erfahrungen gefragt waren, ob sie denn Eingang finden in das Gesetzeswerk oder auch nicht.
Seit Ende August 2012 lag der Regierungsentwurf zum
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) bzw. zur RVG Reform
vor. Gegenueber dem Referentenentwurf vom 11.11.2011 haben sich kurz vor Verabschiedung der RVG Reform 2013 noch einige wichtige Korrekturen ergeben. Mit Wirkung vom
01.08.2013
sind die Änderungen in Kraft getreten.
Neben der bereits ueberfaelligen Anhebung der Gebührenbetraege sind im RVG auch zahlreiche strukturelle aenderungen vorgenommen, die ueberwiegend eine Verbesserung fuer den Anwalt zur Folge haben. Auch bei den Gegenstandswerten haben sich einige Änderungen ergeben sowie bei der Kostenerstattung. Besonders hervorzuheben sind:
der erweiterte Anwendungsbereich der Terminsgebuehr,
Erhöhung der Beschwerdegebühren in FG-Verfahren,
Erhöhung der Beschwerdegebühren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich,
Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe bei Scheidungsfolgenvereinbarungen,
weitere Anwendungsfälle der zusaetzlichen Gebühr in Straf- und Bussgeldsachen, etc.
Völlig neu strukturiert ist die Vergütung fuer die aussergerichtliche Verguetung in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Anstelle der bisherigen ermaessigten Gebührenrahmen in Widerspruchsverfahren wird auch hier jetzt eine Gebührenanrechnung eingefuehrt. In sozialgerichtlichen Verfahren wird es darueber hinaus keine ermässigte Verfahrensgebühr mehr geben; auch hier wird die Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt. Dies hat zum einen erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung, führt aber zum anderen auch zu einer Verbesserung der Kostenerstattung.
Neben den Gebührenbeträgen sowohl fuer den Wahlanwalt als auch fuer den Pflichtanwalt werden auch saemtliche Betrags- und Betragsrahmengebuehren angehoben (Sozialrecht, Strafrecht, Bussgeldsachen etc.). Auch die Tabellenstruktur wird geändert. In den unteren Streitwertbereichen wird eine gröbere Staffelung eingeführt. PKH-und VKH-Beträge werden erst ab Werten von über 4.000,00 Euro (bisher 3.000,00 Euro) reduziert.